污水處理設備 污泥處理設備 水處理過濾器 軟化水設備/除鹽設備 純凈水設備 消毒設備|加藥設備 供水/儲水/集水/排水/輔助 水處理膜 過濾器濾芯 水處理濾料 水處理劑 水處理填料 其它水處理設備
深圳德普瑞工控工程有限公司
WF500-2 B78080206 T4 61,000
WF800-1 B78080207 T4 72,200
歐美工業設備本土貨源,源頭采購
深圳德普瑞工控工程有限公司
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:轉8015
:8015@deppre.com
:
地址:深圳市寶安區寶源路廣福大廈202-203室
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Preisliste 2011
Isolationsüberwachung
A-ISOMETER? Isolations-überwachungsger?te Isolationsfehler-Sucheinrichtungen
für industrielle Anwendung
Krankenhaustechnik
System MEDICS?/ ATiCS
Umschalt- und überwachungsmodule Melde- und Prüfkombinationen
Trenntransformatoren nach DIN VDE 0100-710 für Krankenh?user und andere medizinisch
genutzte Einrichtungen
Netzrelais
Spannungsrelais – Stromrelais
Asymmetrierelais – Phasenfolgerelais Frequenzrelais – Fehlerspannungsrelais Schutzleiter-überwachungsrelais
Differenzstrom-überwachungsger?te
RCM - Differenzstrom-überwachungsger?te RCMA - allstromsensitive
Differenzstrom-überwachungsger?te
RCMS - Differenzstrom-Suchsysteme
Mit Sicherheit Spannung
Erl?uterungen zur Preisliste
Gültigkeit
Diese Preisliste tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und ist gültig für die Bundesrepublik Deutschland. Damit werden alle vorausgegangenen Preislisten ungültig.
Lieferbedingungen
Ma?gebend sind die?Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“, die am Ende dieser Liste abge- druckt sind.
Preise
Die Preise gelten in Euro ausschlie?lich Verpackung und Fracht. Auf alle Listenpreise wird zus?tzlich die gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben.
Sortierung
Die Daten der Preisliste sind alphabetisch sortiert.
Versandkosten
Für den Paket-Versand werden folgende Pauschalen berechnet: Normal Expressversand (je nach Zone)
bis 4 kg 12 Euro 18 – 53 Euro
4,1-10 kg 17 Euro 20 – 78 Euro
10,1-40 kg 22 Euro 42 – 132 Euro
Versand und Transportkosten für Prüfsysteme pauschal 66 Euro. Versandverpackungen für Verteilungen, Umschalteinrichtungen, Transformatoren und Sonderger?te werden nach Aufwand berechnet.
Abkürzungen
Folgende Abkürzungen werden verwendet: DC Gleichspannung, Gleichstrom
AC Wechselspannung, Wechselstrom
UC Gleich- und Wechselspannung oder Gleich- und Wechselstrom
Un Netznennspannung US Versorgungsspannung
Zusatzbearbeitungen
In der Regel k?nnen alle Bender-Ger?te durch eine Zusatzbearbeitung gegen besondere mechanische Beanspruchungen geschützt werden. Diese Zusatzbearbeitungen sind durch den Buchstaben W gekenn- zeichnet.
Verfügbare Preislisten 2011
1. Preisliste für Hauptkatalog
2. Verrechnungss?tze Stand bei Drucklegung.
?nderungen jederzeit vorbehalten.
ISOMETER? ist ein eingetragenes Warenzeichen der Dipl.-Ing. W. Bender GmbH & Co.KG, 35305 Grünberg.
Internet:
http://www.bender-de。。com : info@bender-de.com
Den Trafopreisen liegt die Cu-Basis EUR 400,- pro 100 kg zugrunde. Die Verrechnung erfolgt nach der DEL-Notierung am Tage der Auslieferung.
Ger?te im 420er Geh?use k?nnen auf Anfrage auch mit Federklemmen geliefert werden. Informationen dazu erhalten Sie unter: www.bender-de。。com/federklemme
Typ Bezeichnung Nennspannung Un Versorgungsspannung US Ansprechwert Art-Nr. "Kata-
log" "Preis
Euro"
107TD47 ISOLATIONS- üBERWACHUNGSGER?T AC 230 V 50/60 Hz AC 230 V 50/60 Hz 50…500 kΩ B92016003 T2 74,000
7204-1421 MESSINSTRUMENT B986763 T1 21,400
9604-1121 B986789 T1 21,400
9604-1421 B986764 T1 21,400
9604-4241 B986807 T4 21,000
9620-1421 B986841 T1 21,400
AGE470 ANKOPPELGER?T AC 500-793 V 45-400 Hz/DC 400-960 V B98018002 T1 31,400 AGE
AGH150W-4 DC 0…1,76 kV B98018006 T1 31,400 AGH
AGH204S-4 3AC 0…1300/1650 V 50…400 Hz B914013 T1 63,200
AGH505-500 AC 500 V 50/60 Hz B98018005 T1 1.04200
AGH520S AC 0…7,2 kV 50…400 Hz B913033 T1 76,800
AKS470 ANKOPPELGER?T 3AC/AC 440…1000 V B98039001 T4 19,200 AKS
AN420-2 NETZTEIL AC/DC 70…276 V B94053100 T4 16,700 AN
AN450 AC 230 V 50/60 Hz B924201 T2 6,900
ATiCS-2-63A-ISO UMSCHALT- B92057202 T2 auf Anfrage ATiCS
ATiCS-2-80A-ISO üBERWACHUNGSMODUL B92057203 T2 auf Anfrage
ATiCS-BP-63A BYPASS-SCHALTER B92057252 T2 auf Anfrage
ATiCS-BP-80A B92057253 T2 auf Anfrage
AUR381Z ASYMMETRIE-/ 3AC 500 V 50/60 Hz 0,7…0,95 x Un/ Asym. 5…15% B935053 T3 73,600 AUR
AUR381Z UNTERSPANNUNGRELAIS 3AC 690 V 50/60 Hz 0,7…0,95 x Un/ Asym. 5…15% B935068 T3 73,600
AUR381Z 3AC 400 V 50/60 Hz 0,7…0,95 x Un/ Asym. 5…15% B935631 T3 68,600
CME420-D-1 STROMRELAIS AC 16…72 V / DC 9,6…94 V AC 0,1…16 A B93060001 T3 16,600 CME
CME420-D-2 AC/DC 70…300 V AC 0,1…16 A B93060002 T3 16,600
COM460IP ETHERNET GATEWAY B95061010 T1/T4 82,400 COM
COM460IP- ERWEITERUNGS LIZENZ ZU B75061011 T1/T4 30,800
OPTION_A* COM460IP GATEWAY
COM460IP- B75061012 T1/T4 30,800
OPTION_B
COM460IP- B75061013 T1/T4 30,800
OPTION_C*
CSD201 STROMRELAIS AC 230 V 40…400 Hz 3AC 0,5…5 A 40…400 Hz B942175 T3 37,800 CSD
CSD202 AC 230 V 40…400 Hz 3AC 1…10 A 40…400 Hz B942186 T3 37,800
CSD232 AC 230 V 40…400 Hz 3AC 1…10 A 40…400 Hz B942184 T3 49,000
CSG140 UNTERSTROMRELAIS AC 85-125/100-145/175-275 V DC 6…60mV/50…500mV (Shunt) B943608 T3 17,000 CSG
EDS460-D-1 ISOLATIONSFEHLER- AC 16…72 V / DC 16…94 V 2…10 mA B91080001 T1 1.05600 EDS
EDS460-D-2 AUSWERTEGER?T AC/DC 70…276 V 42…460 Hz 2…10 mA B91080002 T1 1.05600
EDS461-D-1 AC 16…72 V / DC 16…94 V 0,2…1 mA B91080005 T1 1.05600
EDS461-D-2 AC/DC 70…276 V 42…460 Hz 0,2…1 mA B91080006 T1 1.05600
EDS490-D-1 AC 16…72 V / DC 16…94 V 2…10 mA B91080009 T1 1.41200
EDS490-D-2 AC/DC 70…276 V 42…460 Hz 2…10 mA B91080010 T1 1.41200
EDS491-D-1 AC 16…72 V / DC 16…94 V 0,2…1 mA B91080013 T1 1.41200
EDS491-D-2 AC/DC 70…276 V 42…460 Hz 0,2…1 mA B91080014 T1 1.41200
* Verfügbar ab 3. Quartal 2011
Typ Bezeichnung Nennspannung Un Versorgungsspannung US Ansprechwert Art-Nr. "Kata-
log" "Preis
Euro"
ES ES710/3150 EINPHASEN- B924211 T2 auf Anfrage
ES710/4000 TRENNTRANSFORMATOR B924212 T2 auf Anfrage
ES710/5000 B924213 T2 auf Anfrage
ES710/6300 B924214 T2 auf Anfrage
ES710/8000 B924215 T2 auf Anfrage
ESDS0107-1 ZUBEH?R TRAFO B924673 T2 22,600
ESDS0107-2 B924674 T2 29,200
EV EV22S ENDGLIED B984800 T4 27,700
GM GM420-D-1 SCHLEIFEN- AC 16…72 V / DC 9,6…94 V 0,1…100 Ω B93082001 T3 29,000
GM420-D-2 üBERWACHUNGSGER?T AC/DC 70…300 V 15…460 Hz 0,1…100 Ω B93082002 T3 29,000
IR IR1570-435 ISOLATIONS- 3AC/AC 0…480 V (A0-A1)AC 88…264V/DC 77…286V 2 k…1 MΩ / 2 k…1 MΩ B91044000 T1 54,000
IR1575-435 üBERWACHUNGSGER?T 3AC/AC 0…480V / DC 0…480V (A0-A1)AC 88…264V/DC 77…286V 2 k…1 MΩ / 2 k…1 MΩ B91064000 T1 82,200
IR420-D4-1 AC 0…300 V AC 16…72 V / DC 9,6…94 V 1…200 kΩ / 1…200 kΩ B91016409 T1 18,200
IR420-D4-2 AC 0…300 V AC/DC 70…300 V 1…200 kΩ / 1…200 kΩ B91016405 T1 18,200
IR420-D6-1 offline AC 16…72 V / DC 9,6…94 V 100k…10MΩ / 100k…10MΩ B91016415 T1 18,200
IR420-D6-2 offline AC/DC 70…300 V 100k…10MΩ / 100k…10MΩ B91016407 T1 18,200
IR425-D4-1 AC/DC 0…300 V AC 16…72 V / DC 9,6…94 V 1…200 kΩ / 1…200 kΩ B91036403 T1 34,600
IR425-D4-2 AC/DC 0…300 V AC/DC 70…300 V 1…200 kΩ / 1…200 kΩ B91036402 T1 34,600
IR470LY2-40 AC 0…575 V 50…400 Hz AC 230 V 50/60 Hz 10…100 kΩ / 50…500 kΩ B91048050 T1 63,800
IR470LY2-4061 AC/3(N)AC 0…793V 50…400Hz AC 230 V 50/60 Hz 10…100 kΩ / 35…500 kΩ B91048052 T1 63,800
IR470LY2-60 AC 0…793 V 50…400 Hz AC 230 V 50/60 Hz 0,1…1 MΩ / 0,5…5 MΩ B91048010 T1 63,800
IR470LY-40 AC 0…793 V 50…400 Hz AC 230 V 50…400 Hz 1…200 kΩ B91048007 T1 51,200
IR470LY-4021 AC 0…793 V 50…400 Hz DC 9,6…84 V 1…200 kΩ B91048006 T1 63,200
IR475LY-4 3AC/AC 0…793V / DC 0…480V AC 230 V 50/60 Hz 2…100 kΩ / 10…500 kΩ B91068038 T1 auf Anfrage
IR475LY-421 3AC/AC 0…793V / DC 0…480V DC 9,6…84 V 2…100 kΩ / 10…500 kΩ B91068037 T1 auf Anfrage
IR478LY-4 AC 0…793 V 50…400 Hz AC 230 V 50…400 Hz 10…200 kΩ B91048021 T1 auf Anfrage
IR478LY-416 AC 0…793 V 50…400 Hz AC 500 V 50/60 Hz 10…200 kΩ B91048020 T1 auf Anfrage
IRDH IRDH275-415 ISOLATIONS- 3AC/AC 0…793V / DC 0…650V AC 340…460 V 42…460 Hz 1 k…10 MΩ / 1 k…10 MΩ B91065110 T1 1.40200
IRDH275-425 üBERWACHUNGSGER?T 3AC/AC 0…793V / DC 0…650V DC 10,2…36 V 1 k…10 MΩ / 1 k…10 MΩ B91065108 T1 1.40200
IRDH275-427 3AC/AC 0…793V / DC 0…650V DC 19,2…72 V 1 k…10 MΩ / 1 k…10 MΩ B91065104 T1 1.40200
IRDH275-435 3AC/AC 0…793V / DC 0…650V AC 88…264 V / DC 77…286 V 1 k…10 MΩ / 1 k…10 MΩ B91065100 T1 1.32800
IRDH275B-415 3AC/AC 0…793V / DC 0…650V AC 340…460 V 42…460 Hz 1 k…10 MΩ / 1 k…10 MΩ B91065124 T1 1.48000
IRDH275B-425 3AC/AC 0…793V / DC 0…650V DC 10,2…36 V 1 k…10 MΩ / 1 k…10 MΩ B91065109 T1 1.48000
IRDH275B-427 3AC/AC 0…793V / DC 0…650V DC 19,2…72 V 1 k…10 MΩ / 1 k…10 MΩ B91065105 T1 1.48000
IRDH275B-435 3AC/AC 0…793V / DC 0…650V AC 88…264 V / DC 77…286 V 1 k…10 MΩ / 1 k…10 MΩ B91065101 T1 1.48000
IRDH375-415 ISOLATIONS- 3AC/AC 0…793V / DC 0…650V AC 400 V 50/60 Hz 1 k…10 MΩ / 1 k…10 MΩ B91065003 T1 1.44400
IRDH375-425 üBERWACHUNGSGER?T 3AC/AC 0…793V / DC 0…650V DC 10,2…36 V 1 k…10 MΩ / 1 k…10 MΩ B91065001 T1 1.49400
IRDH375-427 3AC/AC 0…793V / DC 0…650V DC 19,2…72 V 1 k…10 MΩ / 1 k…10 MΩ B91065002 T1 1.49400
IRDH375-435 3AC/AC 0…793V / DC 0…650V AC 88…264 V / DC 77…286 V 1 k…10 MΩ / 1 k…10 MΩ B91065000 T1 1.41800
IRDH375B-415 3AC/AC 0…793V / DC 0…650V AC 400 V 50/60 Hz 1 k…10 MΩ / 1 k…10 MΩ B91065007 T1 1.55000
IRDH375B-425 3AC/AC 0…793V / DC 0…650V DC 10,2…36 V 1 k…10 MΩ / 1 k…10 MΩ B91065005 T1 1.57800
IRDH375B-427 3AC/AC 0…793V / DC 0…650V DC 19,2…72 V 1 k…10 MΩ / 1 k…10 MΩ B91065006 T1 1.57800
IRDH375B-435 3AC/AC 0…793V / DC 0…650V AC 88…264 V / DC 77…286 V 1 k…10 MΩ / 1 k…10 MΩ B91065004 T1 1.50000
IRDH575B1-427 ISOLATIONS- 3AC/AC 20…575V/DC 20…575V DC 19,2…72 V 1 k…10 MΩ / 1 k…10 MΩ B91065502 T1 2.94800
IRDH575B1-435 üBERWACHUNGSGER?T 3AC/AC 20…575V/DC 20…575V AC 88…264 V / DC 77…286 V 1 k…10 MΩ / 1 k…10 MΩ B91065500 T1 2.76400
IRDH575B2-435 3AC/AC340…760V/DC 340…575V AC 88…264 V / DC 77…286 V 1 k…10 MΩ / 1 k…10 MΩ B91065503 T1 3.12600
Typ Bezeichnung Nennspannung Un Versorgungsspannung US Ansprechwert Art-Nr. "Kata-
log" "Preis
Euro"
IREH470Y2-6 ISOLATIONS- AC 0…793 V 50…400 Hz AC 230 V 50/60 Hz 0,1…2 MΩ / 0,5…10 MΩ B91078001 T1 268,00 IREH
IREH470Y2-613 üBERWACHUNGSGER?T AC 0…793 V 50…400 Hz AC 90…132 V 50/60 Hz 0,1…2 MΩ / 0,5…10 MΩ B91078002 T1 29,400
"iso-PV-327
+AGH-PV-3
iso-PV-335
+AGH-PV-3" ISOLATIONS- üBERWACHUNGSGER?T AC 0…793 V/DC 0…1100 V AC 0…793 V/DC 0…1100 V B91065132W B91065133W T1 T1 "1.978,00 iso
1.922,00"
LFC107E06-B16 üBERWACHUNGSMODUL AC 230 V 50/60 Hz B92053000 T2 ** LFC
LFC107E12-B16 AC 230 V 50/60 Hz B92053001 T2 **
LFC107E18-B16 AC 230 V 50/60 Hz B92053002 T2 **
LFC107E24-B16 AC 230 V 50/60 Hz B92053003 T2 **
LTIC107D üBERWACHUNGSMODUL 3/N AC 400/230 V 50/60 Hz AC 230 V 50/60 Hz B92057007 T2 ** LTIC
LTIC107E AC 230 V 50/60 Hz AC 230 V 50/60 Hz B92056004 T2 **
MK24..- ZUBEH?R B923711 T2 1,000 MK
HOHLWAND-
EINBAUSATZ
MK24..- B923780 T2 800
SCHALTTAFEL-
EINBAUSATZ
MK2430-11 MELDE- UND AC/DC 24 V B95100001 T2 65,400
MK2430-12 PRüFKOMBINATION AC/DC 24 V B95100002 T2 59,600
MK2430A-11 AC/DC 24 V B95100005 T2 69,800
MK2430A-12 AC/DC 24 V B95100006 T2 63,800
MK2430- MONTAGESATZ- KOMPLETT MELDE- UND PRüFKOMBINATION B95101000 T2 800
MK800-11 MELDE- UND AC/DC 18…28 V B95100100 T2 1.41600
MK800A-11 PRüFKOMBINATION AC/DC 18…28 V B95100102 T2 1.49400
MONTAGECLIP FüR GEH?USE XM420 B98060008 T4 400
RCM420-D-1 DIFFERENZSTROM- AC 16…72 V / DC 9,6…94 V AC 10 mA…10 A B94014001 T4 224,00 RCM
RCM420-D-2 üBERWACHUNGSG. AC/DC 70…300 V AC 10 mA…10 A B94014002 T4 22,400
RCM465Y AC 230 V 50/60 Hz AC 30…300 mA 40…400 Hz B94012023 T4 auf Anfrage
RCMA420-D-1 DIFFERENZSTROM- AC 16…72 V / DC 9,6…94 V AC/DC 10 mA…500 mA 0…2 kHz B94043001 T4 314,00 RCMA
RCMA420-D-2 üBERWACHUNGSG. AC/DC 70…300 V AC/DC 10 mA…500 mA 0…2 kHz B94043002 T4 31,400
RCMA423-D-1 AC 16…72 V / DC 9,6…94 V AC/DC 30 mA…3A 0…2 kHz B94043023 T4 31,400
RCMA423-D-2 AC/DC 70…300 V AC/DC 30 mA…3A 0…2 kHz B94043025 T4 31,400
RCMA475LY AC 230 V 50/60 Hz AC/DC 30…500 mA 0…700 Hz B94042002 T4 auf Anfrage
RCMS460-D-1 DIFFERENZSTROM- AC 16…72 V / DC 16…94 V AC/DC 6 mA…20 A B94053001 T4 1.036,00 RCMS
RCMS460-D-2 AUSWERTEGER?T AC/DC 70…276 V 42…460 Hz AC/DC 6 mA…20 A B94053002 T4 1.03600
RCMS460-D4-1 AC 16…72 V / DC 16…94 V AC/DC 6 mA…20 A B94053009 T4 1.03600
RCMS460-D4-2 AC/DC 70…276 V 42…460 Hz AC/DC 6 mA…20 A B94053010 T4 1.03600
RCMS490-D-1 AC 16…72 V / DC 16…94 V AC/DC 6 mA…20 A B94053005 T4 1.21500
RCMS490-D-2 AC/DC 70…276 V 42…460 Hz AC/DC 6 mA…20 A B94053006 T4 1.21500
RCMS490-D4-1 AC 16…72 V / DC 16…94 V AC/DC 6 mA…20 A B94053011 T4 1.21500
RCMS490-D4-2 AC/DC 70…276 V 42…460 Hz AC/DC 6 mA…20 A B94053012 T4 1.21500
** Im Rahmen einer internen Optimierung, wurden die verdrahteten Umschalt- und überwachungsmodule an unser Partnerunternehmen bender-systembau verlagert.
Sie erreichen bender-systembau unter .: 06401/2266-200
Typ Bezeichnung Nennspannung Un Versorgungsspannung US Ansprechwert Art-Nr. "Kata-
log" "Preis
Euro"
RK RK170 MESSUMFORMER AC/DC 24…240 V B98041500 T1 19,600
RM RM475LY SCHLEIFEN- üBERWACHUNGSGER?T AC 230 V 50/60 Hz B97022007 T3 auf Anfrage
SB SB146-34 SB146-35 FEHLERSPG.- üBERWACHUNGSGER?T AC 0…690 V 50…1000 Hz AC 0…690 V 50…1000 Hz AC 10…65 V / DC 10…90 V AC 65…276 V / DC 90…308 V AC 24 V 50…1000 Hz / DC 24 V AC 24 V 50…1000 Hz / DC 24 V B93083017 B93083018 T3 T3 "676,00
676,00"
SB471-34 SB471-35 SB473-34 SB473-35 SB476-34 SB476-35 AC 0…500 V 50…1000 Hz AC 0…500 V 50…1000 Hz AC 0…500 V 50…1000 Hz AC 0…500 V 50…1000 Hz AC 0…320 V 50…1000 Hz AC 0…320 V 50…1000 Hz AC 10…65 V / DC 10…90 V AC 65…276 V / DC 90…308 V AC 10…65 V / DC 10…90 V AC 65…276 V / DC 90…308 V AC 10…65 V / DC 10…90 V AC 65…276 V / DC 90…308 V AC 24 V 50…1000 Hz / DC 24 V AC 24 V 50…1000 Hz / DC 24 V AC 24 V 50…1000 Hz / DC 24 V AC 24 V 50…1000 Hz / DC 24 V AC 24 V 50…1000 Hz / DC 24 V AC 24 V 50…1000 Hz / DC 24 V B93083006 B93083007 B93083001 B93083003 B93083002 B93083004 T3 T3 T3 T3 T3 T3 auf Anfrage auf Anfrage auf Anfrage auf Anfrage auf Anfrage auf Anfrage
"SCHNAPP- BEFESTIGUNG
SCHNAPP- BEFESTIGUNG" für W20, W35 für W60 B98080501 B98080502 T4 T4 "4,00
4,00"
SMI SMI472-12 SIGNALUMSETZER AC 230 V 50…60 Hz / DC 220 V B92047011 T2 42,400
SM0 SMO482-12 SMO482P-12 SIGNALUMSETZER AC 230 V 50/60 Hz AC 230 V 50/60 Hz B95012039 B95012039P T2 T2 "597,00
682,00"
SP SP100 ENERGIESPEICHER DC 50 V B935700 T3 13,200
STW STW2 MESSSTROMWANDLER B942709 T2 5,200
SUG SUG140 UNTERSPANNUNGSRELAIS AC 85-125/100-145/175-275 V DC 0,4…4 V / 3…30 V B934642 T3 16,700
SUG141 üBERSPANNUNGSRELAIS AC 85-125/100-145/175-275 V DC 0,4…4 V / 3…30 V B934643 T3 16,700
SUR SUR353Z SUR353Z SUR353Z SPANNUNGSRELAIS SPANNUNGSRELAIS SPANNUNGSRELAIS "3AC 500 V 50/60 Hz
3AC 690 V 50/60 Hz
3AC 400 V 50/60 Hz" "0,7…0,95 x Un
0,7…0,95 x Un
0,7…0,95 x Un" B933051 B933611 B933667 T3 T3 T3 "564,00
564,00
538,00"
SUR358Z SUR358Z SUR358Z SPANNUNGSRELAIS SPANNUNGSRELAIS SPANNUNGSRELAIS "3AC 500 V 50/60 Hz
3AC 400 V 50/60 Hz
3AC 690 V 50/60 Hz" "0,7…0,95 / 1,05…1,3 x Un
0,7…0,95 / 1,05…1,3 x Un
0,7…0,95 / 1,05…1,3 x Un" B933055 B933701 B933709 T3 T3 T3 "700,00
675,00
700,00"
Typ Bezeichnung Nennspannung Un Versorgungsspannung US Ansprechwert Art-Nr. "Kata-
log" "Preis
Euro"
UFC107E65-06-B16 UFC107E65-12-B16 UFC107E65-18-B16 UFC107E65-24-B16 UMSCHALT- üBERWACHUNGSMODUL AC 230 V 50/60 Hz AC 230 V 50/60 Hz AC 230 V 50/60 Hz AC 230 V 50/60 Hz B92054000 B92054001 B92054002 B92054003 T2 T2 T2 T2 "**
**
**
**" UFC
UFC107E80-06-B16 UFC107E80-12-B16 UFC107E80-18-B16 UFC107E80-24-B16 AC 230 V 50/60 Hz AC 230 V 50/60 Hz AC 230 V 50/60 Hz AC 230 V 50/60 Hz B92054010 B92054011 B92054012 B92054013 T2 T2 T2 T2 "**
**
**
**"
UMC107E-65 UMC107E-80 UMSCHALT- üBERWACHUNGSMODUL AC 230 V 50/60 Hz AC 230 V 50/60 Hz AC 230 V 50/60 Hz AC 230 V 50/60 Hz B92056002 B92056003 T2 T2 "**
**" UMC
UMC108E-65 UMC108E-80 UMSCHALTEINRICHTUNG VDE0108 AC 230 V 50/60 Hz AC 230 V 50/60 Hz AC 230 V 50/60 Hz AC 230 V 50/60 Hz B92056008 B92056009 T2 T2 "**
**"
UMC710D4-160 UMC710D4-250 UMC710D4-29 UMC710D4-400 UMC710D4-42 UMC710D4-630 UMSCHALT- üBERWACHUNGSMODUL "3/N AC 400/230 V 50/60 Hz
3/N AC 400/230 V 50/60 Hz
3/N AC 400/230 V 50/60 Hz
3/N AC 400/230 V 50/60 Hz
3/N AC 400/230 V 50/60 Hz
3/N AC 400/230 V 50/60 Hz" AC 230 V 50/60 Hz AC 230 V 50/60 Hz AC 230 V 50/60 Hz AC 230 V 50/60 Hz AC 230 V 50/60 Hz AC 230 V 50/60 Hz B92057078 B92057079 B92057071 B92057080 B92057072 B92057081 T2 T2 T2 T2 T2 T2 "**
**
**
**
**
**"
UP800 UP-GEH?USE FüR MK800 B95100110 T2 114,00 UP
USC710D4-01-HA USC710D4-02-HA STEUERMODUL UMSCHALTEINRICHT. "3/N AC 400/230 V 50/60 Hz
3/N AC 400/230 V 50/60 Hz" AC 230 V 50/60 Hz AC 230 V 50/60 Hz B92057101 B92057102 T2 T2 "** USC
**"
VMD420-D-1 VMD420-D-2 VMD421H-D-3 SPANNUNGSRELAIS 3ph 3(N)AC "3(N)AC 0…500 V
3(N)AC 0…500 V
3(N)AC 70…500 V" AC 16…72 V / DC 9,6…94 V AC/DC 70…300 V "3(N)AC 6…500 V
3(N)AC 6…500 V
3(N)AC 70…500 V" B93010005 B93010006 B93010007 T3 T3 T3 "178,00 VMD
178,00
290,00"
VME420-D-1 VME420-D-2 VME421H-D-1 VME421H-D-2 "SPANNUNGSRELAIS
1ph AC/DC" AC/DC 0…300 V AC/DC 0…300 V AC/DC 9,6…150V AC/DC 70…300 V AC 16…72 V / DC 9,6…94 V AC/DC 70…300 V AC/DC 6…300 V AC/DC 6…300 V AC/DC 9,6…150 V AC/DC 70…300 V B93010001 B93010002 B93010003 B93010004 T3 T3 T3 T3 "166,00 VME
166,00
268,00
268,00"
** Im Rahmen einer internen Optimierung, wurden die verdrahteten Umschalt- und überwachungsmodule an unser Partnerunternehmen bender-systembau verlagert.
Sie erreichen bender-systembau unter .: 06401/2266-200
Typ Bezeichnung Nennspannung Un Versorgungsspannung US Ansprechwert Art-Nr. "Kata-
log" "Preis
Euro"
W W10/600 MESSSTROMWANDLER B911761 T1/T4 7,600
W10/600-6 B911901 T1 51,400
W10/8000 B911759 T1 8,400
W10/8000-6 B911900 T1 49,800
W120 MESSSTROMWANDLER B98080028 T1/T4 16,200
W120AB B98080041 T4 36,200
W20 MESSSTROMWANDLER B98080003 T1/T4 6,600
W20-8000 B98080009 T4 12,600
W20AB B98080008 T4 19,000
W210 MESSSTROMWANDLER B98080034 T1/T4 41,800
W210AB B98080040 T4 60,800
W35 MESSSTROMWANDLER B98080010 T1/T4 8,000
W35-8000 B98080017 T1 16,600
W35AB B98080016 T4 19,800
W60 MESSSTROMWANDLER B98080018 T1/T4 9,800
W60-8000 B98080027 T1 19,400
W60AB B98080026 T4 22,800
WF WF1200-1 MESSSTROMWANDLER B78080209 T4 81,800
WF1200-2 FLEXIBEL B78080210 T4 81,800
WF170-1 B78080201 T4 50,600
WF170-2 B78080202 T4 50,600
WF250-1 B78080203 T4 56,200
WF250-2 B78080204 T4 56,200
WF500-1 B78080205 T4 61,000
WF500-2 B78080206 T4 61,000
WF800-1 B78080207 T4 72,200
WF800-2 B78080208 T4 72,200
WR WR115x305 MESSSTROMWANDLER B98080610 T1/T4 1.20000
WR150x350S B911740 T1 1.29400
WR200x500S B911763 T1 2.28400
WR70x175 B98080609 T1/T4 70,400
WS WS20x30 MESSSTROMWANDLER B98080601 T4 32,200
WS20x30-8000 B98080602 T4 41,800
WS50x80 B98080603 T4 40,000
WS50x80-8000 B98080604 T4 43,600
WS80x120 B98080606 T4 46,000
Typ Bezeichnung Nennspannung Un Versorgungsspannung US Ansprechwert Art-Nr. "Kata-
log" "Preis
Euro"
-100 ANSCHLUSSLEITUNG B98080503 T4 3,600
-1000 für RCMA420 B98080511 T4 6,000
-250 B98080504 T4 4,000
-500 B98080505 T4 4,800
S-100 ANSCHLUSSLEITUNG B98080506 T4 3,200
S-1000 für RCMS4… B98080509 T4 6,400
S-250 B98080507 T4 3,400
S-500 B98080508 T4 4,400
X470- ZUBEH?R B990990 T4 2,900 X
BEFESTIGUNGSSATZ-
FRONTEINBAU
X470- B990991 T4 4,900
EINBAURAHMEN-
144x72mm
XM420- EINBAURAHMEN B990994 T4 2,900
XM460- EINBAURAHMEN B990995 T4 4,900
Allgemeine Lieferbedingungen
flir Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie (,,GrOne Lieferbedingungen" - GL)
zur Verwendung im Geschaftsverkehr gegenuber Unternehmern
Unverbindliche Konditionenempfehlung des ZVEI- Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. V.
- Stand: Juni2005 -
ZVE:I:
I.Allgemeine Bestimmungen
1. Fur die Rechtsbeziehunger、zwischen Lieferer und Besler im Zusammen-
hang mil den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden:
Lieferungen) gelten ausschliefllich diese GL Allgemeine Geschaftsbedin- gungen des Beslers gelten nurins als der Lieferer ihnen ausdruck- lich schriftlich zugestimmt hat. Fur den Umfang der Ueferungen sind die bei- derseitigen Gbereinstimmenden schriftlichen Erklarungen maflgebend.
2. An Kostenvoranschlagen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (Im Folgen- den: Untertagen) behalt sich der Lieferer seine eigentums υnd urheberrecht- lichen Verwertungsrechte uneingeschrankt vor. Die Unterlagen dOrfen nur nach vorheriger Zustimmung des Ueferers Dritten zuganglich gemacht we『 den und sind,wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wi時,diesem auf Verlangen unverzuglich zurOckzugeben. Die Satze 1 und 2 gelten entspre- chend tor Unterlagen des Beslers; diese dOrfen jed ch solchen Dritten
zuganglich gemacht werden, denen der Lieferer zulassigerweise Lieferungen Obe同ragen hat.
3. An Standardscftware und Fim、ware hat der Besler das nicht ausschliefl-
liche Recht zur Nutzurng mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unver-
anderter Form auf den vereinba曠ten Geraten. Der Besler dart ohne aus- drGckliche Vereinbarung eine Sicherungsk der Standards ftware ers-
rOckzufOhren, verlangern sich die Fristen angemessen.Gleiches gilt !Or den
oder ordnungsgemiiBen Belieferung des Lieferers.
3. Kommt der Lieferer in Ve尼ug, kannder Besler - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entsch畫digung fOr jede v llendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jed ch h凸chstens 5 % d臼 P陀ises fi.ir den Teil der Liefe陽ngen verlangen, der wegen des Verzuges nicht inzweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
4. Sowohl Schadensersatzanspruche des Beslers wegen Verz凸gerung der Lieferung als auch SchadensersatzansprOche statt der Leistung, die i.iber die in Nr. 3 gen田inten Grenzen hinausgehen, sind in alien F畫lien verz凸gerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gese也ten Frist zur Lieferung, ausg臼chlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fallen des Vorsatzes. der groben Fahrlassigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Korpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der
Besler im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurUcktreten, soweit die Ve尼凸gerung der Lieferung vom Lieferer zu ve巾·eten ist. Eine Ande陽ng der Beweislast zum Nachteildes Beslers ist mit den vorstehen- den Regelungen nicht verbunden.
5. Der Besler ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angem臼senen Frist zuerklaren ber wegen der Verzogerung der Lieferung vom Vertrag zurGcktritt oder auf der Uefe陽ng besteht.
len.
4. Teillieferungen sind zulassig,soweit sie dem Besler zumutbar sind.
6. Werden Versand
。der Zuslung auf Wunsch des Beslers um mehr als
5. Der Begn何,SchadensersatzansprOche" in diesen GL umfasst auch AnsprO-
che auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
".Preise,Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschheBlich Verpackung zuzughch der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Hat der Lieferer die Aufslung oder Montage Obern mmen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so tragt der Besler neben der vereinbarten VergOtung alle erf rderl chen Nebenk sten wie Reise- und Transp rtk sten sowie Ausl凸sungen.
3. Zahlungen sind frei Zahlsle des Lieferers zu leisten.
4. Der Besler k自n nur milsolchen Forderungen aufrechnen,die unbestritten
oder rechtskraftig festgeslt sind.
Ill. Eigentumsv。rbehalt
einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft ve尼凸gert, k.ann dem
Besler fi.ir jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Hohe von 0.5
% des Preises der Gegenstiinde der Lieferungen,h凸chstens jedoc h insge- samt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis hOherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
V.GefahrObergang
1. Die Gefahr geht auch bei frach時reier Liefe陽ng wie folgt auf den Besler Ober:
a) bei Ueferungen ohne Aufslung der Montage, wenn sie zum Ve阻and gebracht der abgeholt w rden sind. Auf Wunsch und K sten des Be- slers werden Lieferungen v m Lieferer gegen die Oblichen Transp rt-
risiken versichert;
b) bei Ueferungen m憂 Aufslung oder M ntage am Tage der Obernahmein eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebe- lrieb.
2. Wenn der Versand,die惜Zuslung, der Beginn, die Durchtohrung der Aufs-
1. Die Gegenstande der Liefe陽ngen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des
lung oder Montage, d
bern撾 mein eigenen Betrieb oder der Probebetrieb
。geht die Gefahr auf
Geschiiftsverbindung zustehenden AnsprOc he. S。weit der Wert aller
aus sonstigen Grunden in Annal、
ug kommt, s
Lieferers bis zur ErfOllung samtlicher ihm gegen den Besler aus der
Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Hohe aller gesicherten AnsprOche um mehr als 10 % Oberste gt, wird der Lieferer auf Wunsct des Beslers einen entsprechenden Teil der Siche陽ngsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu
2. Wahrend des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besler eine Verpfiindung oder SicherungsObereignung untersagt und die Weiterver- iiuBerung nur Wiederverkiiufern im gew凸hnlichen Geschaftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkiiufer von seinem Kunden Bezahlung erhii憂 oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunder erst Obergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpfllchtungen erfOllt hat.
3. Bei Pfii\ndungen, Beschlagnat men oder s nstigen VerfOgungen oder Eingriffen Dritter hat der Besler den Ueferer unverzOglich zu benachrich- tigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Beslers, insbesondere bei Zahlungsverzug, isl der Ueferer nach erfolgl sem Ablauf einer dem Besler gese注ten ange- messenen Frist zur Leistung neben der ROcknahme auch zum ROcktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen Ober die Entbehrlichkeit einer
Fristsetzung bleiben uinberOhrt. Der Beslerist zur Herausgabe verpflichtet. In der ROckJ ahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsv 『behaltes
oder der Pfandung der Vorbehaltsware durch den Liefererliegt kein ROcktri憂
m Vertrag,es seidenn,der Lieferer hatte dies ausdrOcklich erklart.
IV. Fristen fUr Lieferunger、Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen fi.ir Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang siimtlicher vom Besler zu liefemden Untertagen, erf rlichen Geneh-
aus vom Besler zu vertretenden Grunden vern匈ert wird oder der Besler
meverz
den Besler Ober.
VI. Aufslung und M。ntage
Fur die Aufslung und Montage gelten,soweit nichts anderes schriftlich verein- bart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besler hat auf seine k sten zu Obernehmen und rechtzeitig zu sler -
a) alle Er葉,Baυ und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten ein- schlieBlich der d但u benotigten Fact干 und Hllfskrafte, Baustoffe und We毗zeuge,
b) die zur M ntage und lnbetriebsetzung erforderlicher Bedarfsgegenstan- de und -st 懺·e, wie GerGste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermit,
c) Energie und Wasser an der Verwendungssle einschlie臼lich der AnschlOsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der M ntagesle fOr die Aufbewahrung der Maschinenle, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genOgend groBe, geeignete, trockene und verschlieBbare Raume und tor das Montagepers nalange- messene Arbeits- und Aufenthaltsriiume einschliefllich den Umstanden angemessener sanitiirer Anlagen; im Obrigen hat der Besler zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepers nals auf der Bausle die Ma3nahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen wOrde,
e) Schutzkleidung und Schutzv rrichtungen, die inf lge bes nderer Umstiinde der Montagesle erforderlich sind.
2. V1 r Beginn der M ntagearbeiten hat der Besler die n凸tigen Angaben Ober
der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch
Anlagen s。 。
migungen und Freigaben,insbescndere von Planen, sowie die Einhaltung den Besler v。raus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfOllt,
so verlangern sich die Fristen angemessen;dies gilt nicht,wenn der Lieferer
die Verzoge陽ng zu ve同reten hat.
2. 1st die Nichteinh創tung der Fristen auf h凸here Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr. oder auf ahnliche Ereignisse. z. B. Streik, Aussperrung, zu-
die Lage verdeckt gefuhrter Strom-, Gas-, Wasserleftungen oder ahnlicher
wie die erf rderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfugung zu slen.
3. Vor Beginn der Aufslung oder Montage mussen sich die tor die Aufnahme der Arbeiten erf rderlichen Beislungen und Gegenstande an der Aufslungs- oder Montages 創le befinden und alle Vorarbeiten v r Beginn des Aufbau臼 s weit fortgeschritten sein, dass die Aufslung oder
。2005 ZVEI - Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. 以,Stresemannallee 19,60596 Frankfurt 自n Main. Alie Rechte vorbehalten.
Montage vereinbarungsgemaB begonnen und ohne Unterbrechung durchge-
fuhrt werden kann. Anfuhrwege und der Aufslungs der M ntageplatz mussen geebnet und geraumt sein.
4. Verzbgern sich die Aufst副lung, M ntage oder lnbetriebnahme durch nicht v m Lieferer zu vertretende Umstande, so hat der Besler in angemesse- nem Umfang die Kosten fur Wartezeit und zusatzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepers nals zu tragen.
5. Der Besler hat dem Lieferer wechentlich die Dauer der Arbeitszeit des M ntagepers nals s wie die Beendigung der Aufst創lung, M ntage der lnbetriebnahme unverzuglich zu bescheinigen.
6. Verlangt der Lieferer nach Fertigslung die Abnahme der Lieferung,so hat sie der Besler innerhalb von zweiw n v rzunehmen. Geschieht dies
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten tor die betreffenden
Liefe陽ngen entweder ein Nutzungsrecht erwirk酬,sie so andern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. 1st dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen moglich, stehen dem Besler die gesetzlichen ROcktritts der Minderungsrechte zu
b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XI.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besler den Lieferer Ober die vom Dritten geltend gemachten AnsprOche unverzOglich schriftlich verstandigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmal3nahmen und Vergleichs- verhandlungen v rbehalten bleiben. Slt der Besler die Nutzung der
Liefe
ng aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen GrOnden
nicht,so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als e白朗,
wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen w rden ist.
\Ill.Entgegennahme
Der Besler darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mangel nicht ve川eigern.
VIII. Sachmangel Fur Sachmangel haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alie diejenigen Teile der Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgelt- lich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sach- mange! aufweisen, s dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des GefahrObergangs vorlag.
2. Anspruc he auf NacherfUllung verjahren in 12 M naten ab gesetzlichem Verjahrungsbeginn; Entsprechendes gilt tor Rucktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht,soweit das Gesetz gemaB §§438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen tor Bauwerke), 479 Abs. 1 (ROckgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr.
2 (BaumangeQ BGB langere Fristen vorschreibt bei Vorsatz, arglistigem Versc hweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheits- garantie. Diegese恒lichen Regelungen Ober Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberuhrt.
3. MangelrOgen des Besle?rs haben unverzOglich schriftlich zu erfolgen.
4. Bei MangelrOgen durfen Zahlungen des Beslers in einem Umfang zurOck- behalten werden,die in einem angemessenen Verhaltnis zu den aufgetrete- nen Sachmangeln stehen. Der Besler kann Zahlungen nur zurOckbehalter ,
wenn eine MangelrOge geltend 9. macht wird, Ober deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein ZurOckbehaltungsrecht des Beslers besteht nicht,wenn seine Mangelanspruche verjahrt sind. Erfolgte die MangelrOge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besler erse恒t zu vertangen.
5. Dem Lieferer ist Geleger heit zur Nacherfiillung innerhalbangemessener Frist zugewahren.
6. Schlagt die Nacherfiillung fehl, kann der Besler - unbeschadet etwaiger SchadensersatzansprOche gemaB Nr. 10 - vom Vertrag zurOcktreten der die
陽
ein, ist er verpflichtet, den D時tten darauf hinzuweisen, dass mit der Nu1zungseinslung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung ver- bundenist.
2. AnsprOche des Beslers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechts- verletzung zu vertreten hat.
3. AnsprOche des Beslers sind ferner ausgeschloss哩n, s weit die Schutz- rechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Beslers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besler verandert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetz1 wird.
4 . Im Falle von Schutzrect、tsverletzungen gelten tor die in Nr. 1 a) geregelten
AnsprOche des Beslers im Obrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5
und 9 entsprechend.
5. Bei Vortiegen s nstiger Rechtsmangelgelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.
6. Weitergehende der andere als die in diesem Art. IX geregelten AnsprOc he d臼 Beslers gegen den Lieferer und dessen ErfOllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
X. Unmoglichkeit;Vertragsanpassung
1. Soweit die Liefe陽ng unm glich ist, ist der Besler berechtigt, Schadens- ersatz zu ve叫angen, es s啤idenn,dass der Lieferer die Unmdglichkeit nicht zu vertreten hat. Jed beschrankt sich der Schadensersatzanspruch des Beslers auf 10 % des We時es desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmoglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann Diese Beschrankung gilt nicht, soweit in Fallen des Vorsatzes, der gr Fahrtassigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Korpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Anderung der Beweislast zum Nachteil des Beslers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Beslers zum ROckt時口vom Vertrag bleibt unbe陽hrt.
2. s fern unv rhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaft- liche Bedeutung oder den lnhalt der Lieferung erheblich verandern der auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von 幣eu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirt- schaftl ch nicht vertretbar ist,steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zur0ckzu1reten. Will er von diesem ROcktr" srecht Gebrauchmachen,so hat er dies nach Erkenntnis der 背agweite des Ereignisses unverzOgl ch dem
VergOtung mindern.
7. MangelansprOche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung v nder vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerhebl cher Beeintrachtigung der Brauchbarkeit, bei natOrlicher Abnutzung oder Schaden, die nach dem
Besler mitzutei en und zwar auch dann, wenn zunachst mit dem Besler eine Verlangerung der Lieferzeit vereinbart war.
GefahrObergang infolge fehlerhafter oder nachlassiger Behandlung, Oberm昌-
Biger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmit, mangelhafter Bauarbei-
XI. s。nstige SchadensersatzansprOche ;Verjahrung
ten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer aul3erer Ein- flOsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetz1 sind,sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besler oder von Ori悅en unsachgem晶13 Anderungen der lnstandsetzungsarbeite nv rgenom- men 四bestehen fOr diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mangelansp陽che.
8. AnsprOche des Beslers wegen der zum Zweck der NacherfOllung erforder- licher Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
1. Schadensersatzansp rOche des Beslers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes re wegen Verletzung v n Pflichten aus dem Schuldverhaltnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkt- haftungsges礎,in F劍len des Vorsatze氈,der groben Fahrlassigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Korpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.Der Schadensersatzanspruch die Verletzung wesentlicher Vertragsp flichtenist jedoch auf den vertrags-
Materialkosten,sind ausgeschl。ssen,s。weit die Au仙 endungen sich e巾。
tor 。 。
hen,weil der Gegenstand der Lieferung nachtraglich an einen anderen Ort
als die Niede叫assung des Beslers verbracht worden ist,es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemal3en Gebrauch
9. ROckgriffsansprOche des Beslers gegen den Lieferer gemaB § 478 BGB (ROckgriff des Unternehmers) bestehen nur ins t, als der Besler mit seinem Abnehmer keine Ober die gesetzlichen MangelansprOche hinausge- henden Vereinbarungen getro時en hat. FOr den Umfang des ROckgriffs- ansp陽chs des Beslers gegen den Lieferer gemaB § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
10. SchadensersatzansprOche des Beslers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels,
typischen, v rhersehbaren Schaden begrenzt, s weit nicht V口rsatz oder grobe Fahrlassigkeit vortiegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Korpers der Gesundheit gehaftet wird. Eine Anderung der Beweislast
zu rstehenden Regelungen nicht ver-
bunden.
3. s weit dem Besler SchadensersatzansprOche zustehen, verjahren diese mit Ablauf der nach Art. VIII Nr. 2 geltenden Verjahrungsfrist. Gleiches gilt tor AnsprOche des Beslers im Zusammenhang mit Mal3nahmen zur Schadensabwehr (z. B. ROckrufaktionen). Bei SchadensersatzansprOchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjahrungsvor- schriften.
bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des
Lebens, des k凸rpers, der Gesundheit der der Freiheit und bei einer v rsa恒-
XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
lichen oder grob fahrlassigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Anderung der Beweislast zum Nachteil des Beslers ist mit den v rstehenden Regelungen nicht verbunden.Weitergehende oder andere als in diesem Art. VIII geregelten AnsprOche des Beslers wegen eines Sachmangels sind ausgeschl ssen
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besler Kaufmann ist, bei alien aus
dem Vertragsverha ltnis unmitbar oder mitbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer isl jed ch auch berechtigt, am Sitz des Beslers zu klagen.
、 、
IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmangel
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei v n gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dri憂er wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrach- te, vertragsgemaB genutzte Lieferungen gegen den Besler berechtigte AnsprOche erhebt, haftet der Lieferer gegenOber dem Besler innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
2. FOr die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mil diesem Vertrag gilt deutsches n aterielles Recht unter Ausschluss des Obereinkon mens der Vereinten Nationen Ober Vertrage Ober den internationalen Warenkauf
(CISG).
XIII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen Obrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht,wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumu1bare Harte fOr eine Partei darslen wOrde.
。2005 ZVEI - Zentralverband Elektrotechnik - und Elektronikindustrie e. V., Stresemannallee 19,60596 Frankfurt am Main. Alie Rechte vorbehalten.
Erganzungsklausel
Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Vertragsmuster des ZVEI - Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. V.
- Stand November 2005 -
εI:
Es wird folgender einfacher und erweiterter Eigentums-
vorbehalt vereinbart:
1. Die Gegenstande der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur E斤Ollung samtlicher ihm gegen den Besler aus der Geschafts- verbindung zustehenden AnsprOche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte , die dem Lieferer zustehen, die Hohe aller gesicherten AnsprOche um mehr als 10 % Obersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Beslers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben;dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
2. Wahrend des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besler eine Verpfandung oder SicherungsOber- eignung untersagt und die WeiterverauBerung nur Wiederverkaufern im gewohnlichen Geschaftsgang und nur unter der Bedingu「19 gestattet, dass der Wiederverkaufer von seinem Kunden Bezahlung erhalt oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst Obergeht, wenn dieser seine Zahlungsver- pflichtungen erfOllt hat.
3. VerauBert der Besler Vorbehaltsware weiter,so tri憂 er bereits jetzt seine kOnftigen Forderungen aus der Wei- terverauBerung gegen seine Kunden mit alien Neben-
「echten - einschlieBlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklarungen bedarf. Wird die Vor- behaltsware zusammen mit anderen Gegenstanden weiter verauBert,ohne dass tor die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besler den- jenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung geslten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
4.a) Dem Besle「 ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenstanden zu ver- mischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt tor den Lieferer. Der Besler verwahrt die dabei ent- stehende neue Sache tor den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
b) Lieferer und Besler sind sich bereits jetzt darOber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit an- deren, nicht dem Lieferer gehorenden Gegenstanden dem Lieferer in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Hohe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhaltnis des Wertes der verbundenen oder vermisch- ten Vo「behaltsware zum We「t der Obrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
c) Die Regelung Ober die Forderungsabtretung nach
Nr. 3 gilt auch tor die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Hohe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung geslten Wert der verar- beiteten, verbundenen oder vermischten Vorbeha lts- ware entspricht.
d) Verbindet der Besler die Vorbehaltsware mit Grund- stocken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklarungen bedarf, auch
seine Forderung, die ihm als Verg心tung tor die Verbin-
dung zusteht , mit alien Nebenrechten siche「ungs- halber in Hohe des Verhaltnisses des Wertes der ver- bundenen Vorbehaltsware zu den Obrigen verbunde- nen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lie- ferer ab.
5. Bis auf Widerruf ist der Besler zur 日nziehung ab-
getretener Forderungen aus der Weiterveraul3erung befugt. Bei v 「liegen eines wichtigen Grundes, ins-
besondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinslung, Eroffnung eines lnsolvenzverfahrens , Wechselprotest oder begrOndeten Anhaltspunkten tor eine Ober- schuldung oder drohende Zahlungsuntahigkeit des Beslers, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungs- ermachtigung des Beslers zu widerrufen. AuBerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungs- abtrett」「ig offenlegen, die abgetretenen Forde「ungen ve附erten sowie die Offenlegung der Sicherungsab - tretung durch den Besler gegeni.lber dem Kunden verlangen.
6. Bei Ptandungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Ver- togungen oder Eingri仔en Dritter hat der Besler den Lieferer unverzOglich zu benach「ichtigen. Bei Glaub- haftmachung eines berechtigten lnteresses hat der Besler dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforder lichen AuskOnfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhan- digen.
7. Bei Pflichtverletzungen des Beslers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besler gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der ROcknahme auch zum
R心cktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen
Ober die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberOhrt. Der Besler ist zur Herausgabe verpflich- tet. In der ROcknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder der Pfa「idung der Vorbe- haltsware durch den Lieferer liegt kein ROcktritt vom Ve「trag,es sei denn der Lieferer ha憂e dies ausdrOcklich erklart.
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Softwareklausel
zur Uberlassung v n Standard"s ftware als Teil v n Lieferungen
Erganzung und Anderung der "Allgemeinen Lieferbedingungen
fUr Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“ (GL)*
ZVE:I:
Unverbindliche Konditionenempfehlung des ZVEI - Zentralverband Elektrotechnik - und Elektronikindustrie e. V.
- Stand: Juli 2004 -
1. Anwendungsbereich der Softwareklausel
(功 Diese Softwareklausel findet ausschlieBlich Anwendu 『19 auf die - zeitlich befristete wie unbefristete - Oberlassung von Standard- Software, die als Teil einer oder im Zusammenhang mit einer Liefe- rung der zugehorigen Hardware zur Nutzung Uberlassen wird (im
Folgenden "Software" genannt), sowie auf die gesamte Lieferung,
soweit eine Pflichtverletzung oder Leistungsstorung ihre Ursache in der Software hat. Im Obrigen gelten fUr die Hardware aus- schlieBlich die GL.
(b) Firmware ist keine ,,Software" im Sinne dieser Sottwareklausel.
(c) Soweit diese Softwareklausel keine Regelu『1gen enthalt, gelten die GL
(d) Mit dieser Softwareklausel Ubernimmt der Lieferer keine Verpflich- tung zur Erbringung von Sottware-Service-Leistungen. Diese bedurfen einer gesonderten Vereinbarung.
2. Dokumentation Erganzend zu Artikel 1.2 GL gilt:
Die Oberlassung einer Dokumentation bedarf einer gesonde叫en schrift- lichen Vereinbarung. Wenn eine Dokumentation uberlassen wird, so umfasst der Begriff ,,Software" im Folgenden auch die Dokumentation.
3. Nutzungsrechte Ansle von Artikel 1.3 GL gilt:
(a) Der Lieferer raumt dem Besler das nicht ausschlieBliche Recht ein, die Software zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist auf den verein- barten Zeitraum begrenzt, in Ermangelung einer solchen Vereinba- rung ist das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet.
(b) Soweit das Nutzungsrecht zeitlich befristet eingeraumt wird, gelten erganzend die folgenden Bestimmungen:
Der Besler dart die Software nur mit der in den Vertragsunterla- gen (z. B. Software-Produktsche in) genannten Hardware nutzen, in Ermangelung eine「 solchen Nennung mit der zusammen mit der Software gelieferten zugehOrigen Hardware. Die Nutzung der Soft- ware mit einem anderen Gerat bedarf der ausdrucklichen schrift- lichen Zustimmung des Lieferers und bewirkt im Fall der Nutzung der Software mit einem leistungsfahigeren Gerat den Anspruch des Lieferers auf eine angemessene ZusatzvergUtung; dies gilt nicht, soweit und solange der Besler die Software wegen eines Defek- tes des vereinbarten Gerates vorUbergehend mit einem Ersatzge- rat im vereinbarten Umfang nutzt.
(c) Falls in den Vertragsunter lagen mehrere Gerate genannt sind, darf der Besler die Gberlassene Software zeitgleich nur auf jeweils
einem dieser Gerate nutzen (Einfachlizen動,soweit dem Besler nicht eine Mehrfachlizenz gemaB Ziffer 3 (i) eingeraumt wird.
Bestehen bei einem Gerat mehrere Arbeitsplatze, an denen die Software selbststandig genutzt werden kann, so erstreckt sich die Einfachlizenz nur auf einen Arbeitsplatz.
(d) Die Oberlassung der Software e斤 lgt ausschlieBlich in maschinen- lesbarer Form (object code).
(e) Der Besler darf von der Software nur eine Vervielfaltigung ers- len, die ausschlieBlich fl.ir Sicherungszwec ke verwendet werden darf (Sicherungskopie)。Im Obrigen darf der Besler die Software nur im Rahmen einer Meh時achlizenz gemaB Zi何er 3 (i) vervielfaltigen
(f) Der Besler ist auBer in den Fallen des § 69e Urheberrechtsgesetz (Dekompilierung) nicht berechtigt, die Software zu andern, zurUk- kzuentwickel『1, zu ubersetzen oder Teile herauszulosen. Der Besler darf alphanumerische und sonstige Kennungen von den Datentragern nicht entfernen und hat sie auf jede Sicherungskopie unverandert zu Ubertragen.
(g) Der Lieferer raumt dem Besler das - bei Vorliegen eines wichti-
? so genannte Grune Ueferbedingungen,in diesen Bedingungen "GL“
genannt
gen Grundes widerrufliche - Recht ein, das diesem eingeraumte
Nutzungsrecht auf Dritte weiter zu Ubertragen. Der Besler, dem die Software nicht zu Zwecken der gewerblichen Weiterveraul3φ rung uberlassen wird, darf das Nutzungsrecht an der Software jedoch nur zusammen mit dem Gerat, das er zusammen mit der Software vom Lieferer erworben hat, an Dritte weitergeben. Im Fal- le einer Obertragung des Nutzungsrechts an Dritte hat der Bes- ler sicherzuslen, dass dem Dritten keine weitergehenden Nut- zungsrechte an der Software eingeraumt werden, als dem Bes- ler nach diesem Vertrag zustehe門 und dem Dritten mindestens die bezuglich der Software bestehenden Verpflichtungen aus diesem Ve叫rag auferlegt werden. Hierbei darf der Besler keine Kopien der Software zurUckbehalten. Der Besler ist zur Einraumung von Unterlizenzen nicht berechtigt. Oberlasst der Besler die Software einem Dritten, so ist der Besler fl.ir die Beachtung etwaiger Aus- fuhrerfordernisse verantwort lich und hat den Lieferer insoweit von Verpflichtungen freizuslen.
(h) Soweit dem Besler Software uberlassen wird, fl.ir die der Liefe- rer nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt (Fremdsoftware), gelten zusatzlich und vorrangig vor den Bestimmungen dieser Zi仁 fer 3 die zwischen dem Lieferer und seinem Lizenzgeber verein- ba『ten Nutzungsbedingungen. Falls und soweit dem Besler Open Source Software Uberlassen wird, gelten zusatzlich und vor- rangig vor den Bestimmungen dieser Ziffer 3 die Nutzungsbedin- gungen, denen die Open Source Software unterliegt. Der Lieferer uberlasst dem Besler auf Verlangen den Quellcode, soweit die- se Nutzungsbedingungen eine Herausgabe des Quellcodes vorse- hen. Der Lieferer wird in den Vertragsunterlagen auf das Vorhan- densein und die Nutzungsbedingungen uberlassener Fremdsoft- ware und Open Source Software hinweisen sowie die Nutzungs- bedingungen auf Verlangen zuganglich machen. Bei Verletzung dieser Nutzungsbedingungen durch den Besler ist neben dem Lieferer auch dessen Lizenzgeber berechtigt, die daraus entste- henden Anspruche und Rechte im eigenen Namen geltend zu
阿1achen.
(i) Zur Nutzung der Software an mehreren Geraten oder zeitgleich an mehreren Arbeitsplatzen bedarf der Besler eines gesondert zu vereinbarenden Nutzungsrechts. Gleiches gilt fUr die Nutzung der Software in Netzwerken, auch wenn hierbei eine Vervielfaltigung der Software nicht erfolgt. In den vorgenannten Fallen (im Folgen-
den einheitlich ,,Mehrfachlizenz“ genannt) gelten zusatzlich und
vorrangig zu den Regelungen nach Ziffer 3 (a) bis (h) die nachfol- genden Buchstaben (aa) und (bb):
(a司 Voraussetzung fUr eine Mehrfachlizenz ist eine ausdrUck- liche schriftliche Bestatigung des Lieferers uber die Anzahl der zulassigen Vervielfaltigungen, die der Besler von der f』berlassenen Software erslen darf, und Uber die Anzahl der Gerate bzw. Arbeitsplatze, an denen die Software
genutzt werden darf. Fur Mehrfachlizenzen gilt E行er 3 (g)
Satz 2 jedoch mit der MaBgabe, dass die Mehrfachlizenzen vom Besler nur dann auf Dritte Ubertragen werden dUrfe門, wenn sie insgesamt und mil alien Geraten, auf denen die Software eingesetzt werden darf, ubertragen werden.
(bb) Der Besler wird die ihm vom Lieferer zusammen mit der Mehrfachlizenz Ubermitten Hinweise zur Vervielfaltigung beachten. Der Besler hat Aufzeichnungen Uber den Ver- bleib aller Vervielfaltigungen zu fUhren und dem Lieferer auf Verlangen vorzulegen.
4.Gefahrubergang Erganzend zu Artikel V GL gilt:
Bei Oberlassung von Software mits elektronischer Kommunikations- medien (z. 8. Uber das Internet) geht die Gefahr Uber, wenn die Soft- ware den Einflussbereich des Lieferers (z. B. beim Download) verlasst.
5. Weitere Mitwirkungspflichten des Beslers und Haftung Erganzend ZU Artikel VI GL gilt:
Der Besler hat alle erforderlichen und zumutbaren Mal3nahmen zu
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ergreifen, um Schiiden durch die Software zu verhindern oder zu
begrenzen. lnsbesondere hat der Besler tor die regelmaBige Siche- rung von Programmen und Da en zu sorgen
Soweit der Besler diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, haftet der Lieferer nicht tor daraus entstehende Folgen,insbesondere nicht tor die Wiederbeschaffung verlorener oder beschadigter Oaten oder Program- me. Eine Anderung der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
6. Sachmangel
(1) Fur zeitlich unbefristet Oberlassene Software gilt ansle von Arti- kel VIII GL:
(a) Die Verjahrungsfr ist tor Anspruche wegen Sachmangeln an der Software betragt 12 Monate. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemaB §§ 438 Abs. 1 Nr.2 (Bauwerke und Sachen tor Bauwerke), 479 Abs. 1 (Ruckgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumangel) BGB langere Fristen vorschreibt sowie in Fallen der Verletzung des Lebens, des Korpers oder der Gesundheit, bei einer vorsatzlichen oder grob fahrlassigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Ver- schweigen eines Mangels. Die Frist beginnt mit dem Zeit- punkt des Gefahrubergangs. Die gesetzlichen Regelungen Ober Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberuhrt.
(b) Als Sachma『igel der Software gelten nur vom Besler nach- gewiesene und reproduzierbare Abweichungen von der Spe- zifikation. Ein Sachmangel liegt jedoch nicht vor, wenn er in der dem Besler zuletzt Oberlassenen Version der Software nicht auftritt und deren Verwendung tor den Besler zumut- bar isl.
zustande (einschlieBlich erforderlicher Rechenzeit) mit
geeignetem Bedienungspersona l zur Verfugung zu slen. Der Besler hat dem Lieferer die beiihm vor- handenen zur Beseitigung des Sachmangels benotig- ten Unterlagen und lnformationen zur Verfugung zu slen.
(g) Schlagt die Nacherfullung fehl, kann der Besler - unbe- schadet etwaiger Schadensersatzanspruche gemaB Artikel XI GL - vom Vertrag zurucktreten oder die Vergutung min- der『1.
(h) Bei Mangelr心gen durfen Zahlungen des Beslers in einem Umfang zuruckgehalten werden, die in einem angemessenen Verhaltnis zu den aufgetretenen Sachmangeln stehen. Der Be-sler kann Zahlungen nur zuruckhalten,wenn eine Man- gelruge geltend gemacht wird, Ober deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mangelruge zu Un『echt, ist der Lieferer berechtigt,die ihm entstandenen Aufwendun- gen vom Besler ersetzt zu verlangen
(i) Fur Schadensersatzansp ruche gilt im Obrigen Artikel XI GL. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 6 geregel- ten Anspruche des Beslers gegen den Lieferer und dessen E『fi.illungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausge- schlossen.
(2) Fur zeitlich befristet uberlassene Software gelten ansle von Artikel VIII nur die Buchstaben (時,(c), (d). (e), (句 und (i) des
Abs. 1 entsprechend. Buchstabe (g) gilt mit der MaBgabe, dass ansle des Rucktrittsrechts das Recht zur fristlosen Kundigung tritt.
7.Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte;
(c) Mangelrugen haben unverzuglich schriftlich zu e時olgen. Der Mangel und die entsprechende Datenverarbeitungsumg
Rechtsmangel
bung sind darin moglichst genau zu beschreiben.
(d) Sachmangelanspruche bestehen nicht
- bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
- bei nur unerheblicher Beeintrachtigung der Brauchbarkeit,
- bei Schaden, die infolge fehlerhafter oder nachlassiger Be- handlung entstehen,
- bei Schaden, die aufgrund besonderer auBerer Einflusse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,
- tor vom Besler oder von Dritten vorgenommene Ande- rungen und die daraus entstehenden Folgen,
- tor vom Besler oder einem Dritten Ober eine vom Liefe- rer dafOr vorgesehene Schnittsle hinaus erweiterte Soft- ware,
- dafOr, dass sich die Oberlassene Software mit der vom Besler verwendeten Datenverarbeitungsumgebung ver- tragt.
(e) Weist die Software einen Sachmangel auf, ist dem Lieferer zunachst Gelegenheit zur Nacherfullu『19 innerhalb angemes- sener Frist zu gewahren. Dem Lieferer steht das Wahlrecht zwischen den Arlen der Nacherfullung zu.
(f) Sofern der Lieferer keine andere A同der Nacherf(Jllung wahlt, erfolgt die Nacherfullung durch Beseitigung des Sachman- gels der Software wie folgt:
(aa) Der Lieferer wird als Ersatz einen neuen Ausgabestand (Update) oder eine neue Version (Upgrade) der Soft- ware uberlasse門 soweit beim Lieferer vorhanden oder mit zumutbarem Aufwand beschaffbar.Hat der Lieferer dem Besler eine Mehrfachlizenz eingeraumt, dart der Besler von dem als Ersatz Oberlassenen Update bzw. Upgrade eine der Mehrfachlizenz entsprechende Anzahl von Vervieltaltigungen erslen.
(bb) Bis zur Oberlassung eines Updates bzw. Upgrades slt der Lieferer dem Besler eine Zwischenlosung zur Umgehung des Sachmangels bereit, soweit dies bei angemessenem Aufwand moglich ist und der Besler wegen des Sachmangels unaufschiebbare Aufgaben nicht mehr bearbeiten kann.
(cc) 1st ein geliefe叫er Datentrager oder eine Dokumentation mangelhaft, so kann der Besler nur verlangen,dass der Lieferer diese durch mangelfreie ersetzt.
(dd) Die Beseitigung des Sachmangels erfolgt nach Wahl des Lieferers beim Besler oder beim Lieferer.Wahlt der Lieferer die Beseitigung beim Besler,so hat der Besler Hard- und Software sowie sonstige Betriebs-
Artikel IX GL gilt mit folgender MaBgabe:
(1) Artikel IX.1 GL gilt wie folgt:
Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpf lichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verlet- zung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertrags- gemaB genutzte Lieferungen gegen den Besler berechtigte Anspri.iche erhebt, haftet der Lieferer gegenuber dem Besler bei zeitlich unbefristet Oberlassener Software innerhalb der tor Sachmangel vereinbarten Verjahrungsfrist, bei zeitlich befristet Oberlassener Software innerhalb der gesetzlichen Veηahrungs- frist, wie folgt:
a) (unverandert)
b) (unverandert)
c) (unverandert)
(2) Artikel I×.2 GL gilt unverandert.
(3) Artikel IX.3 GL gilt unverandert.
(4) Ansle von Artikel I×.4 GL gilt:
Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten tor die in Nr. 1 (a) geregelten Anspruche des Beslers im Obrigen die Bestimmun- gen der Ziffer 6 Abs. 1 (h) und (e) Satz 1 dieser Softwareklausel ent- sprechend.
(5) Ansle von Artikel I×.5 GL gilt:
Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmangel gelten die BestimmU1ngen der Ziffer 6 dieser Softwareklausel.
8.Sonstige Schadensersatzan sprOche Artikel XIGL gilt mit folgender Ma日gabe:
(1) Artikel Xl.1 GL gilt unverandert.
(2) A同ikel Xl.2 GL gilt unverandert.
(3) Artikel Xl.3 GL gilt wie folgt:
Soweit dem Besler nach Art. ×I GL Schadensersatzanspri.iche zustehen, verjahren diese mit Ablauf der tor Sachmangelan- spr心che geltenden Verjahrungsfrist gemaB Ziffer 6 Abs. 1 (a) dieser Softwareklausel. Bei Schadensersatzanspri.ichen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjahrungsvor- schrifte『1.
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MF09ZA106N168P35022E-IP55 ¥890環保在線 設計制作,未經允許翻錄必究 .? ? ?
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